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Sowohl die nationalen Wettbewerbsbehörden als auch die Europäische Kommission erkennen die große praktische Bedeutung der Kronzeugenprogramme an, da die Aufdeckung kartellrechtswidriger Verhaltensweisen größtenteils auf die Kooperation mit solchen Kronzeugen zurückzuführen ist. Kronzeugenprogramme bieten den Kartellanten die Möglichkeit an, gegen die Offenlegung von Informationen, die die Durchführung einer gezielten Nachprüfung eines Kartellrechtsverstoßes oder gar die Feststellung des Verstoßes ermöglichen, von einem Bußgelderlass oder zumindest von einer Bußgeldermäßigung zu profitieren. Die Entscheidung, einen Kronzeugenantrag zu stellen, fällt den Kartellanten aber nicht leicht. Der Antrag ist das Ergebnis einer komplexen Abwägung der daraus resultierenden Vor- und Nachteile und wird erst nach einer detaillierten Risikoanalyse gestellt. Von erheblicher Bedeutung für die Antragstellung ist die Frage nach der Rechtssicherheit. Für die potenziellen Antragsteller ist es unabdingbar, möglichst genau einschätzen zu können, ob der Bußgelderlass oder die Geldbußermäßigung - und wenn ja, in welcher Höhe - gewährt werden kann.
Die Rechtssicherheit ist vor allem dann gefährdet, wenn es um Kartellrechtsverstöße geht, die ihre Auswirkungen in mehr als einer Jurisdiktion entfalten. Aufgrund der heutigen globalisierten Wirtschaft hat sich das Betätigungs- und Auswirkungsfeld der kartellrechtswidrigen Absprachen und Verhaltensweisen verändert. Dies hat zur Folge, dass grundsätzlich mehrere nationale Wettbewerbsbehörden dafür zuständig sind, sich mit einem Kartellfall zu beschäftigen und den Verstoß zu ahnden. Weder auf internationaler noch auf europäischer Ebene ist es eindeutig, welche Behörde tatsächlich gegen ein Kartell vorgeht. Dazu kommt die Tatsache, dass es kein einheitliches System für die Kronzeugenprogramme gibt, wonach die Antragstellung bei einer Wettbewerbsbehörde als Antragstellung bei allen potenziell zuständigen Wettbewerbsbehörden gilt. Aus diesem Grund sind die Kartellanten, die Gebrauch vom Kronzeugenprogramm machen wollen, verpflichtet, Anträge bei mehreren Wettbewerbsbehörden und bei der Kommission zu stellen. Der vom EuGH verhandelte Fall „DHL“ (C-428/14) zeigt genau diese Problematik der Mehrfachantragstellung auf. DHL hatte ursprünglich einen Kronzeugenantrag bei der Kommission gestellt, mit dem DHL ein Kartell aufdeckte. Die Kommission verwies aber den Fall an die italienische Wettbewerbsbehörde, bei der DHL nicht der erste Antragsteller war. Infolge dessen wurde DHL der Bußgelderlass nicht gewährt.
Der europäische Gesetzgeber entschied, diese ungünstige Situation zu korrigieren und kodifizierte in seinem ECN+ Richtlinienvorschlag das leniency model Programm des Europäischen Wettbewerbsnetzes. Die Probleme hinsichtlich der Mehrfachantragstellung werden dadurch teilweise entschärft, jedoch nicht vollumfänglich gelöst. Ziel dieser Arbeit ist diese Probleme darzustellen und alternative Lösungen im Bereich der Antragstellung zu finden, die den potenziellen Antragstellern nicht nur auf europäischer Ebene, sondern auch weltweit die gewünschte Rechtssicherheit gewähren können.
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Artikel 8 VO 1/2003- Einstweilige Maßnahmen
(1) Die Kommission kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens fur den Wettbewerb besteht, von Amts wegen auf der Grundlage einer prima facie festgestellten Zuwiderhandlung durch Entscheidung einstweilige Maßnahmen anordnen.
(2) Die Entscheidung gemäß Absatz 1 hat eine befristete Geltungsdauer und ist - sofern erforderlich und angemessen - verlängerbar.
Gemäß Art. 8 VO 1/2003 hat die europäische Kommission die Befugnis, einstweilige Maßnahmen zum Schutze des Wettbewerbs zu erlassen. Auch den nationalen Wettbewerbsbehörden steht dieses Instrument zur Verfügung (z. B.§ 32a GWB}. Trotz der allgegenwärtigen Forderungen (u. a. Koalitionsvertrag, Sondergutachten Monopolkommission, Arbeitskreis Kartellrecht des Bundeskartellamts am 4.10.2018) nach einem schnelleren Eingreifen des Kartellrechts angesichts einer sich dynamisch entwickelnden Wirtschaft (Digitalisierung, starke Konzentrationswirkung auf Plattformmärkten etc.) wurden bisher nur sehr wenige einstweilige Maßnahmen erlassen. Auf mitgliedstaatlicher Ebene sind lediglich Großbritannien, Belgien und vor allem Frankreich nennenswert in Aktion getreten. Das Bundeskartellamt hat noch keine einzige einstweilige Maßnahme erlassen. Auch die Europäische Kommission erließ seit der 1980 ergangenen grundlegenden Entscheidung des EuGH in Sachen ,,Camera Care" - gemessen an der Gesamtzahl der Fälle - lediglich eine sehr geringe Anzahl von acht einstweiligen Maßnahmen. Seit der Kodifizierung des Instruments in VO 1/2003 folgten keine mehr.
Legislative Anderungen mit dem Ziel einer Stärkung des Instruments sind durch die Verabschiedung der sog. ECN+-Richtlinie (vorgesehen fur Ende 2018) und im Rahmen der anstehenden 10. GWB-Novelle zu erwarten bzw. in Vorbereitung.
Das Dissertationsvorhaben soil u. a. der Frage nachgehen, warum von der Möglichkeit, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, bislang so wenig Gebrauch gemacht wurde. Welche Besonderheiten machen das Instrument fur die Behörden so unattraktiv? In welchen Situationen und unter welchen Bedingungen kommt die Anordnung einstweiliger Maßnahmen in Betracht? Gibt es in Rechtsordnungen wie der deutschen, in denen besonders wenig einstweilige Maßnahmen erlassen wurden, möglicherweise funktionierende funktionelle Aquivalente wie z. B. das Instrument des einstweiligen Zivilrechtsschutzes? Welche Anpassungen de lege ferenda empfehlen sich auf europäischer und nationaler Ebene?
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Common Ownership beschreibt die Verflechtung von konkurrierenden Unternehmen über Minderheitsbeteiligungen ihrer Anteilseigner. Dabei handelt es sich häufig um institutionelle Investoren wie BlackRock oder Vanguard. Die Arbeit bietet einen Gesamtüberblick über die wettbewerbsrechtlichen Aspekte von Common Ownership. Ausgehend vom Stand der ökonomischen Forschung werden zunächst mögliche wettbewerbsbeeinträchtigende Wirkmechanismen untersucht. Anschließend werden die Verflechtungsstrukturen anhand des deutschen und europäischen Wettbewerbsrechts beurteilt sowie Regulierungsvorschläge und weitere Lösungsansätze analysiert.
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